OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2019
Verg 62/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 2;

Höhe der Gebühren für das Vergabeverfahren vor der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen Verg 62/18

DRsp Nr. 2020/7025

Höhe der Gebühren für das Vergabeverfahren vor der Vergabekammer

Die Ermittlung der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer auf der Grundlage der Gebührenstaffel der Vergabekammern des Bundes und somit ein System der nach Auftragswerten tabellarisch gestaffelten Gebührensätze und die hieran anknüpfende Bemessung der Gebühr im Rahmen der durch § 182 Abs. 2 GWB gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung im Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 24. Oktober 2018 (VK VOL 30/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 2;

Gründe

I.