KG - Beschluss vom 13.10.2020
5 W 1092/20
Normen:
GKG-KV Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 80 AR 60/20

Höhe der Gerichtsgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil unter Verwahrung gegen die Kostenlast

KG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 5 W 1092/20

DRsp Nr. 2021/709

Höhe der Gerichtsgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil unter Verwahrung gegen die Kostenlast

Nach Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKVerz fällt nur eine 1,0 Gerichtsgebühr an, wenn das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil beendet wird. Das gilt auch dann, wenn streitige Kostenanträge gestellt werden und das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält.

1. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 - 80 AR 60/20 - geändert:

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 13.8.2018 geändert:

Die Gerichtskosten für die I. Instanz betragen 1.746 €.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerungsführerin ist als Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG geworden (vergleiche Hartmann/Toussaint, Kostenrechts, 50.Auflage, § 66 Rn. 7). Sie war daher zur Einlegung der Erinnerung berechtigt.

II.