KG - Beschluss vom 12.08.2021
5 W 72/21 (2)
Normen:
KV-GKG Nr. 1211;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 80 AR 130/20

Höhe der Gerichtskosten bei einem Verzichtsurteil nach vorangegangenem Vorlageverfahren gemäß Art. 267 AEUVGebührenermäßigung wegen Verzichts gemäß Nr. 1211 GKG-KV

KG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 5 W 72/21 (2)

DRsp Nr. 2021/13044

Höhe der Gerichtskosten bei einem Verzichtsurteil nach vorangegangenem Vorlageverfahren gemäß Art. 267 AEUV Gebührenermäßigung wegen Verzichts gemäß Nr. 1211 GKG-KV

Bei einem in einem Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt es sich nicht um ein die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV-GKG ausschließendes anderes Urteil.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.12.2020 - 80 AR 130/20 - wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 13.08./14.10.2020 (Kassenzeichen #; Sollstellung zum 19.10.2020) dahingehend abgeändert, dass die Verfahrensgebühr lediglich mit 1,0 in Ansatz zu bringen ist (Nr. 1210 und 1211 KV-GKG) und der Endbetrag 109.761,00 Euro (109.736,00 Euro + 25,00 Euro) lautet.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KV-GKG Nr. 1211;

Gründe:

A.