OLG Hamm - Urteil vom 16.09.2020
12 U 177/19
Normen:
BGB § 631; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 234
ZfBR 2022, 113
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 64/18

Höhe der Vergütung des Unternehmers bei Beauftragung mit der Fehlersuche im Rahmen einer Fahrzeugreparatur

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 177/19

DRsp Nr. 2020/15729

Höhe der Vergütung des Unternehmers bei Beauftragung mit der Fehlersuche im Rahmen einer Fahrzeugreparatur

Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch die Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen. Der Unternehmer hat bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen. Es obliegt dem Besteller im Rahmen von § 280 Abs.1 BGB darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte die Rückzahlung überzahlten Werklohns sowie Nutzungsentschädigung geltend.