Die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.:
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.181,37 € festgesetzt.
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