OLG München - Beschluss vom 11.07.2017
13 U 54/17
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 40; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 522 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 54/17
LG München I, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 21111/15

Höhe des Honorars für Wirtschaftsprüferleistungen

OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 13 U 54/17

DRsp Nr. 2018/10954

Höhe des Honorars für Wirtschaftsprüferleistungen

Sind in einem Vertrag über Wirtschaftsprüferleistungen zwar keine Stundensätze halten, wird jedoch das angenommene maximal Honorar ausgehend von einer Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze errechnet, so sind diese Stundensätze vereinbart.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.181,37 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 40; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 522 Abs. 2 S. 4;

Gründe

i. Die Parteien streiten über eine Vergütungsforderung der Klägerin für Wirtschaftsprüfungsleistungen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des LG München I vom 02.12.2016, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.