Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.08.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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