OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2019
23 U 155/18
Normen:
HOAI § 7 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 15;
Fundstellen:
NJW 2020, 1450
NZBau 2020, 398
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 17/16

Honorar für ArchitektenleistungenEinigung auf einen PauschalpreisUnterschreitung von MindestsätzenBeibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren als Verstoß gegen Europarecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 23 U 155/18

DRsp Nr. 2020/2899

Honorar für Architektenleistungen Einigung auf einen Pauschalpreis Unterschreitung von Mindestsätzen Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren als Verstoß gegen Europarecht

1. Vertragsparteien können gemäß § 7 Abs. 1 HOAI eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. 2. § 7 Abs. 1 HOAI ist allerdings nicht mehr anwendbar, nachdem der EuGH festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG verstoßen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.08.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Normenkette:

HOAI § 7 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 15;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.