I. Die Berufung der Beklagten wird, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Ausspruch über Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet, als unzulässig verworfen.
II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.06.2016 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220.405,52 € sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 241.616,22 € seit dem 01.11.2012 und 4.124,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
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