OLG Dresden - Urteil vom 20.11.2017
10 U 1012/16
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 937/13

Honoraransprüche eines ArchitektenZustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 1012/16

DRsp Nr. 2018/18370

Honoraransprüche eines Architekten Zustandekommen eines Architektenvertrages

Auch wenn zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber noch keine vollständige Übereinstimmung hinsichtlich des Honorars und der Kündigungsregelungen erzielt wurde, und damit noch keine genauen übereinstimmenden Willenserklärungen i.S. von § 145 BGB vorliegen, kommt dennoch ein Vertrag zustande, wenn die Parteien sich trotz der offenen Punkte erkennbar bereits binden wollten und bestehende Lücken sich ausfüllen lassen. Ein solcher Bindungswille ist in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.

I. Die Berufung der Beklagten wird, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Ausspruch über Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet, als unzulässig verworfen.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.06.2016 - 2 O 937/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220.405,52 € sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 241.616,22 € seit dem 01.11.2012 und 4.124,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.