LG Essen, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 351/17
Honorarforderungen für IngenieursleistungenReichweite der Europarechtsrechtswidrigkeit der HOAISchranken einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen RechtsKeine Auslegung des nationalen Rechts contra legem
OLG Hamm, Schlussurteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 21 U 24/18
DRsp Nr. 2019/12248
Honorarforderungen für IngenieursleistungenReichweite der Europarechtsrechtswidrigkeit der HOAISchranken einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen RechtsKeine Auslegung des nationalen Rechts contra legem
Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen habe (EuGH, Urteil v. 4.7.2019 - C-377/17, BeckRS 2019, 13028), führt nicht zur Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln gem. § 7HOAI, denn das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren bindet nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn es gibt insofern keine Rückwirkung (Anschluss an OLG Naumburg, NZBau 2017, 667, 669; KG, IBR 2018, 690; entgegen OLG Celle, Urteil v. 17.7.2019 - 14 U 188/18, BeckRS 2019, 15002; LG Dresden, Beschluss v. 8.2.2018 - 6 O 1751/15, BeckRS 2018, 44863).
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