OVG Thüringen - Beschluss vom 29.01.2009
1 EO 346/08
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 174
DÖV 2009, 466
Vorinstanzen:
VG Meiningen, 5 E 149/08 Me u.a. vom 08.05.2008,

Immissionsschutzrecht - Zum Prüfungsumfang bei Einwendungen einer Gemeinde gegen ein Außenbereichsvorhaben: Windkraftanlage; verweigertes Einvernehmen; Planungshoheit; Prüfungsumfang; Ziele der Raumordnung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Inzidentprüfung eines Regionalen Raumordnungsplans im Eilverfahren; Lärm; Artenschutz; Rotmilan

OVG Thüringen, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 1 EO 346/08

DRsp Nr. 2009/5641

Immissionsschutzrecht - Zum Prüfungsumfang bei Einwendungen einer Gemeinde gegen ein Außenbereichsvorhaben: Windkraftanlage; verweigertes Einvernehmen; Planungshoheit; Prüfungsumfang; Ziele der Raumordnung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Inzidentprüfung eines Regionalen Raumordnungsplans im Eilverfahren; Lärm; Artenschutz; Rotmilan

Gegenüber - ihrer Ansicht nach - unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Bekräftigung des Senatsbeschlusses vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07). Zu den Anforderungen an in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung und Planungsabsichten als öffentlicher Belang.

Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen 08.05.2008 - 5 E 149/08 Me - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25.01.2008 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 10.09.2008 wiederherzustellen, abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.