VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2009
22 CS 08.2672
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 08.4026

Immissionsschutzrecht: Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage durch die Nachbargemeinde; Planungshoheit der Gemeinde

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 22 CS 08.2672

DRsp Nr. 2009/5555

Immissionsschutzrecht: Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage durch die Nachbargemeinde; Planungshoheit der Gemeinde

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 10. März 2008, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ENERCON E-82 Windenergieanlage auf dem Grundstück FlNr. *** der Gemarkung A******** erteilt wurde. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hatte das Landratsamt der Beigeladenen bereits eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage (Typ TW 1,5 sl) auf demselben Grundstück erteilt, die inzwischen bis 20. Juli 2010 verlängert wurde. Der Anlagenstandort liegt ca. 180 m östlich und ca. 90 m nördlich der Gemeinde-, Landkreis- und Regierungsbezirksgrenze auf dem Gebiet des Markts R************, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, Regierungsbezirk Oberbayern.