VGH Bayern - Urteil vom 18.06.2009
22 B 07.1384
Normen:
VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 5; UVPG § 3c Abs. 1 Satz 2; ROG 1997 § 3 Nr. 3; ROG 1997 § 4 Abs. 4 Satz 1; ROG 1997 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 8; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; BauGB § 35 Abs. 5 Satz 2; BauGB § 35 Abs. 5 Satz 3;
Fundstellen:
BauR 2009, 1783 (LS)
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 04.3753 u.a.

Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen; im Berufungsverfahren gestellter Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten, eine solche Genehmigung für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen zu erteilen; im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich gestellter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen; Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Gesteinsabbau im Regionalplan; Grundsätze der Raumordnung als öffentlicher Belang; Ausweisung eines Restriktionskriteriums Vorbehaltsgebiet im Flächennutzungsplan; Verunstaltung des Landschaftsbilds; Störung der Funktionsfähigkeit militärischer Fernmeldeanlagen; Platzrunde für einen Sonderlandeplatz; Spruchreife und steckengebliebenes Genehmigungsverfahren

VGH Bayern, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 22 B 07.1384

DRsp Nr. 2009/16845

Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen; im Berufungsverfahren gestellter Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten, eine solche Genehmigung für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen zu erteilen; im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich gestellter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen; Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Gesteinsabbau im Regionalplan; Grundsätze der Raumordnung als öffentlicher Belang; Ausweisung eines "Restriktionskriteriums Vorbehaltsgebiet" im Flächennutzungsplan; Verunstaltung des Landschaftsbilds; Störung der Funktionsfähigkeit militärischer Fernmeldeanlagen; Platzrunde für einen Sonderlandeplatz; Spruchreife und "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren

Tenor:

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen der Marke Pfleiderer, 1500 Kilowatt, 138,5 m Gesamthöhe, auf den Grundstücken FlNr. 125 der Gemarkung M******* sowie FlNrn. 166 und 175 der Gemarkung S********** unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage auch insoweit abgewiesen.