VGH Bayern - Urteil vom 28.07.2009
22 BV 08.3427
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 2; BayBO Art. 6 Abs. 4; BayBO Art. 6 Abs. 5; BayBO Art. 6 Abs. 7; BayBO Art. 63 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; EEG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 992
UPR 2010, 109
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 08.998

Immissionsschutzrecht: Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage; Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Gesamthöhe; Ermittlung der fiktiven Außenwand; Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächen; atypische Fallgestaltung; Abwägung von Belangen des Anlagenbetreibers, nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen

VGH Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 22 BV 08.3427

DRsp Nr. 2009/19032

Immissionsschutzrecht: Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage; Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Gesamthöhe; Ermittlung der fiktiven Außenwand; Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächen; atypische Fallgestaltung; Abwägung von Belangen des Anlagenbetreibers, nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen

1. Bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche für eine Windkraftanlage ist von deren Gesamthöhe (Nabenhöhe und Rotorradius) auszugehen. 2. Die Abstandsfläche einer Windkraftanlage ist einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird. 3. Eine die Möglichkeit einer Abweichung eröffnende atypische Fallgestaltung kann in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen.

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2008 wird in Nrn. I und II abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.