I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2008 wird in Nrn. I und II abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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