BVerwG - Urteil vom 24.04.1991
7 C 12.90
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 191
BVerwGE 88, 143
BauR 1991, 593
BayVBl 1992, 55
Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 8
DRsp V(540)201a-c
DVBl 1991, 1151
IUR 1992, 112
NJW 1991, 2920
NVwZ 1991, 884
NuR 1992, 271
UPR 1991, 340
ZfBR 1991, 219
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2832/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1926/86

Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus einer (schlicht-) hoheitlich betriebenen Sportanlage

BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 7 C 12.90

DRsp Nr. 1992/5020

Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus einer (schlicht-) hoheitlich betriebenen Sportanlage

1. Ein Bebauungsplan, der in Nachbarschaft zueinander ein reines Wohngebiet und einen Sportplatz festsetzt, muß nicht wegen der mit dem Sport verbundenen Geräusche abwägungsfehlerhaft sein. Beide Nutzungen sind in einer solchen plangegebenen Situation mit einer Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet. 2. Es gibt keinen Rechtssatz, daß Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien oder daß auf ihnen zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nicht Fußball gespielt werden darf. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. 3. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Sportlärm darf das Tatsachengericht technische Regelwerke wie die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (NVwZ 1988, 135; sog. LAI-Hinweise) als Anhaltspunkte bewertend mit heranziehen. Es darf sie nicht wie Rechtsnormen anwenden, sondern muß prüfen, ob sie den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese in bezug auf die Besonderheiten des Sportlärms regelhaft nachvollziehen.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1, § 22; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6;