VGH Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
22 CS 08.3194
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1786 (LS)
BayVBl. 2010, 112
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 08.1964

Immissionsschutzrecht: Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung; Planungshoheit benachbarter Gemeinden; interkommunales Abstimmungsgebot; Einvernehmen

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 22 CS 08.3194

DRsp Nr. 2009/3557

Immissionsschutzrecht: Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung; Planungshoheit benachbarter Gemeinden; interkommunales Abstimmungsgebot; Einvernehmen

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen zu 1 und 2 zu je 4/13 und die Beigeladenen zu 3 bis 7 zu je 1/13.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 97.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beigeladenen haben gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung des Landratsamts ****-******** vom 16. Juni 2008 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA 3 und WKA 5) auf dem Gebiet der Gemeinde U********* Klagen erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind benachbarte Gemeinden, die Beigeladenen zu 3 bis 7 sind Einwohner der Gemeinde U*********.

Auf Antrag der Betreiberin der genehmigten Anlagen ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 6. November 2008 die sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2008 an. Hiergegen wenden sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beigeladenen.

II.