VGH Bayern - Beschluss vom 10.02.2009
22 CS 09.116
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 08.2101

Immissionsschutzrecht: Windkraftanlagen; Sofortvollzug

VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 22 CS 09.116

DRsp Nr. 2009/5562

Immissionsschutzrecht: Windkraftanlagen; Sofortvollzug

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1, 2, 3 und 6 zu je ein Fünftel und die Antragsteller zu 4 und 5 zu je ein Zehntel.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80 a Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Landratsamt ******** genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Februar 2008 die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in einem von der Standortgemeinde im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiet Windkraftanlagen; mit Bescheid vom 26. August 2008 wurde für eine der Anlagen (WKA 1) eine geringfügige Standortverschiebung um 19,09 m in nordnordöstlicher Richtung genehmigt. Über die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller wurde bisher nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 ordnete das Verwaltungsgericht ******** die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 26. Februar 2008 hinsichtlich zweier Anlagen an (WKA 2 und 3). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg (BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).