VGH Bayern - Beschluss vom 10.02.2009
22 CS 09.117
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 08.2091
VG Würzburg, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 08.2120

Immissionsschutzrecht: Windkraftanlagen; Sofortvollzug

VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 22 CS 09.117

DRsp Nr. 2009/5564

Immissionsschutzrecht: Windkraftanlagen; Sofortvollzug

Tenor:

I. Die Verfahren 22 CS 09.117 und 22 CS 09.118 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend).

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80 a Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Landratsamt ******** genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Februar 2008 die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in einem von der Standortgemeinde im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiet Windkraftanlagen; mit Bescheid vom 26. August 2008 wurde für eine der Anlagen (WKA 1) eine geringfügige Standortverschiebung um 19,09 m in nordnordöstlicher Richtung genehmigt. Über die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller wurde bisher nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 ordnete das Verwaltungsgericht ******** die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 26. Februar 2008 hinsichtlich zweier Anlagen an (WKA 2 und 3). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg (BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).