VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.04.2010
3 S 2786/09
Normen:
4. BImSchV § 1 Abs. 1; BImSchG § 4; BImSchG § 19; KrW-/AbfG § 2 Abs. 2 Nr. 1a; VwGO § 146 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 212a; EG Art. 10 -TierNebVO;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 592
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1811/09

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage im Hinblick auf die Verwendung von Gülle sowie Küchenabfälle und Speiseabfälle als Einsatzstoffe für die Herstellung und anschließende Verbrennung von Biogas; Erfassung von Gülle sowie Küchenabfälle und Speiseabfälle als Einsatzstoffe von dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 3 S 2786/09

DRsp Nr. 2010/8137

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage im Hinblick auf die Verwendung von Gülle sowie Küchenabfälle und Speiseabfälle als Einsatzstoffe für die Herstellung und anschließende Verbrennung von Biogas; Erfassung von Gülle sowie Küchenabfälle und Speiseabfälle als Einsatzstoffe von dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)

Eine Biogasanlage, die in ihrer Vergärungsanlage (Fermenter) Gülle sowie Küchen- und Speiseabfälle als Einsatzstoffe für die Herstellung und anschließende Verbrennung von Biogas verwendet, bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 1 Abs. 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b des Anhangs, weil diese Einsatzstoffe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (EG-TierNebVO) nicht dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterfallen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2009 - 5 K 1811/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

4. BImSchV § 1 Abs. 1; BImSchG § 4; BImSchG § 19; § Abs. Nr. ;