OLG Hamburg - Urteil vom 06.06.2019
3 U 158/18
Normen:
UWG § 3 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 42
NJW-RR 2019, 1449
WRP 2019, 1501
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 99/18

Inanspruchnahme aus Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht auf UnterlassungUnzulässige Relativierung einer Werbeaussage durch eine FußnotenangabeBedeutung einer Werbeangabe: Weniger Einnehmen

OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 3 U 158/18

DRsp Nr. 2019/11808

Inanspruchnahme aus Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung Unzulässige Relativierung einer Werbeaussage durch eine Fußnotenangabe Bedeutung einer Werbeangabe: Weniger Einnehmen

1. Ist das Verständnis des Verkehrs von einer Werbeangabe in ihrem werblichen Kontext so eindeutig, dass der Verkehr keine davon abweichende Bedeutung erwartet, dann muss sich der Werbende daran festhalten lassen und kann die Angabe nicht durch weitere werbliche Claims oder eine Fußnotenangabe so relativieren, dass sie in ihr Gegenteil verkehrt, konterkariert oder mit einem gänzlich anderen Sinn versehen wird. 2. Auch weil zur Beschreibung einer geringeren Häufigkeit (hier einer Arzneimittelgabe) üblicherweise die Angabe "seltener" verwendet wird, versteht der angesprochene Fachverkehr die Werbeangabe "WENIGER EINNEHMEN" für ein Arzneimittel regelmäßig dahin, dass ein Patient bei der Einnahme des Mittels weniger Wirkstoff einnimmt, als bei der Anwendung anderer zur Behandlung derselben Erkrankung zugelassener Präparate.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 21. August 2018, Az. 406 HKO 99/18, wie folgt abgeändert: