VGH Bayern - Urteil vom 17.07.2009
22 A 09.40006
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; AEG § 18e Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 6; BImschG § 50 S. 1;

Inanspruchnahme des Grundeigentums eines Klägers bei Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten der Bürger; Vorliegen einer nachhaltigen Störung der Planungshoheit durch erheblichen Lärmzuwachs auf wesentliche Teile des Baugebiets; Ausschluss des immissionsrechtlichen Schutzzwecks bei Tätigkeiten der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltungskörperschaft als Sachwalter von Immissionsschutzbelangen; Präklusion des Eigentumsrechts eines Klägers von der planfestgestellten Trasse betroffenen Grundstücke; Berücksichtigung von Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials durch die Planfeststellungsbehörde bei der sog. BAWAG-Leitung

VGH Bayern, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 22 A 09.40006

DRsp Nr. 2009/21298

Inanspruchnahme des Grundeigentums eines Klägers bei Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten der Bürger; Vorliegen einer nachhaltigen Störung der Planungshoheit durch erheblichen Lärmzuwachs auf wesentliche Teile des Baugebiets; Ausschluss des immissionsrechtlichen Schutzzwecks bei Tätigkeiten der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltungskörperschaft als Sachwalter von Immissionsschutzbelangen; Präklusion des Eigentumsrechts eines Klägers von der planfestgestellten Trasse betroffenen Grundstücke; Berücksichtigung von Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials durch die Planfeststellungsbehörde bei der sog. BAWAG-Leitung

Tenor:

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger zu 1 und 2 tragen jeweils ein Zehntel, die Klägerin zu 3 trägt vier Fünftel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; AEG § 18e Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 6;