OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2019
I-10 W 19/19
Normen:
GKG § 31 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 114/15

Inanspruchnahme eines Zweitschuldners für GerichtskostenFruchtlose Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen I-10 W 19/19

DRsp Nr. 2020/2894

Inanspruchnahme eines Zweitschuldners für Gerichtskosten Fruchtlose Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner

Zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner gem. § 31 Abs. 2 S. 1 GKG.

Ist eine Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner fruchtlos ausgefallen, ist der Zweitschuldner für die Gerichtskosten uneingeschränkt zahlungspflichtig.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.