OLG Stuttgart - Urteil vom 30.09.2019
10 U 107/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 278; HOAI 2002 § 64 Abs. 3 Nr. 8; VOB/B § 4 Nr. (Abs.) 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 677
NZBau 2020, 384
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 142/12

Innenausgleich unter Gesamtschuldnern über die Verantwortlichkeit für BaumängelAnrechnung eines Planungsverschuldens des ArchitektenGewichtung und Bewertung der Haftungsanteile von GesamtschuldnernAusführung von Stahlbetonarbeiten

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 10 U 107/19

DRsp Nr. 2020/1783

Innenausgleich unter Gesamtschuldnern über die Verantwortlichkeit für Baumängel Anrechnung eines Planungsverschuldens des Architekten Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile von Gesamtschuldnern Ausführung von Stahlbetonarbeiten

1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48; Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 27).2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.