OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2010
1 C 10320/09.OVG
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Interkommunale Abstimmungspflicht einer planenden Kommune gegenüber Nachbargemeinden hinsichtlich eines an einer Bundesautobahn geplanten Fabrikverkaufszentrums (FOC Montabaur); Verträglichkeitsgutachten als geeignete Instrumente zur Beurteilung von Umsatzumverteilungen sowie daraus resultierender städtebaulicher Auswirkungen für die Ermittlung der Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens; Sog. Zehn-Prozent-Kriterium als sachlicher Anhaltspunkt für eine Beurteilung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde; Berücksichtigung des Verbleibs genügender eigener Entwicklungsmöglichkeiten einer Nachbargemeinde i.R.d. Beurteilung erheblicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde; Anforderungen an eine Planerhaltung bei unzureichender Ermittlung im Aufstellungsverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 1 C 10320/09.OVG

DRsp Nr. 2011/3091

Interkommunale Abstimmungspflicht einer planenden Kommune gegenüber Nachbargemeinden hinsichtlich eines an einer Bundesautobahn geplanten Fabrikverkaufszentrums (FOC Montabaur); Verträglichkeitsgutachten als geeignete Instrumente zur Beurteilung von Umsatzumverteilungen sowie daraus resultierender städtebaulicher Auswirkungen für die Ermittlung der Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens; Sog. "Zehn-Prozent-Kriterium" als sachlicher Anhaltspunkt für eine Beurteilung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde; Berücksichtigung des Verbleibs genügender eigener Entwicklungsmöglichkeiten einer Nachbargemeinde i.R.d. Beurteilung erheblicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde; Anforderungen an eine Planerhaltung bei unzureichender Ermittlung im Aufstellungsverfahren

1. Zur interkommunalen Abstimmungspflicht der planenden Kommune gegenüber Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB hinsichtlich eines an der Bundesautobahn geplanten Fabrik-Verkaufs-Zentrums (FOC Montabaur).