OLG Nürnberg - Endurteil vom 24.05.2022
3 U 4652/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 943/21

Irreführende Bewerbung von KrankentransportenWettbewerblich relevanter Verstoß gegen das IrreführungsverbotObjektiv unwahre Werbung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 3 U 4652/21

DRsp Nr. 2022/8798

Irreführende Bewerbung von Krankentransporten Wettbewerblich relevanter Verstoß gegen das Irreführungsverbot Objektiv unwahre Werbung

Das Verständnis, das die angesprochenen Verkehrskreise von einer Werbebehauptung haben, wird - da der Verkehr seine Vorstellungen regelmäßig nicht eigenständig, sondern normativ aufgrund der Vorgaben durch Dritte formuliert - maßgeblich auch durch gesetzliche Definitionen geprägt. Bei einer objektiv unwahren Werbebehauptung ist - wie sich aus den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG ergibt - eine Eignung zur Täuschung keine Voraussetzung des Irreführungstatbestands. Versteht allerdings ein durchschnittlich informiertes, verständiges und aufmerksames Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises eine unwahre Angabe richtig, kann es an der geschäftlichen Relevanz der Irreführung fehlen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15.12.2021, Az. 43 O 943/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Durchführung von Krankentransporten zu werben, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu besitzen, wie unter https://[...].com gemäß nachfolgender Abbildung erfolgt:

1.2. 1.3. 2. 3.