KG - Urteil vom 04.05.2021
5 U 126/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HWG § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 261/18

Irreführende Werbeaussagen für ein Präsentationsarzneimittel hinsichtlich schmerzlindernder BedeutungAuf Wiederholungsgefahr gestützter UnterlassungsanspruchVerständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen WerbeadressatenStrengeprinzip für Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung

KG, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 126/19

DRsp Nr. 2021/15604

Irreführende Werbeaussagen für ein Präsentationsarzneimittel hinsichtlich schmerzlindernder Bedeutung Auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten Strengeprinzip für Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.08.2019 - 52 O 261/18 Kart - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 50.000,- Euro und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HWG § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a);

Gründe:

A.