OLG Köln - Urteil vom 23.12.2016
6 U 119/16
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ITRB 2017, 102
MMR 2017, 8
WRP 2017, 335
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 208/15

Irreführung der Bewerbung von Standorten, an denen ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen keine Niederlassungen betreibt im Internet

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 119/16

DRsp Nr. 2017/3466

Irreführung der Bewerbung von Standorten, an denen ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen keine Niederlassungen betreibt im Internet

Wirbt ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen auf einem Internetportal mit Standorten, an denen es keine Niederlassungen betreibt, ist dies irreführend, weil der Verbraucher ortsansässige Schädlingsbekämpfer bevorzugt. Macht das Unternehmen geltend, die Falschangaben nicht veranlasst zu haben, kann von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es in geschäftlichem Kontakt zum Verlag steht; aus Gestaltung und Inhalt der Standortwerbung können aber hinreichende Indizien für eine Zurechnung folgen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.06.2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 208/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen unrichtiger Standortwerbung im Internetportal der Gelben Seiten in Anspruch.