Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
Beide Parteien vertreiben bundesweit Whirlpools und Spas. Die Antragsgegnerin ist am 25.2.2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Gesellschaftsvertrag datiert auf den 6.12.2012.
Die Antragstellerin hat behauptet, dass die Antragsgegnerin die von ihr angebotenen Whirlpools und Spas teilweise beim Hersteller einkaufe, teilweise aber auch - wie es in dieser Branche üblich sei - im Rahmen von Auftragsproduktionen im Ausland nach ihren Vorgaben fertigen lasse und mit ihrer Marke "P" versehe und dann vertreibe.
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