OLG Köln - Urteil vom 06.10.2017
6 U 72/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 416/16

Irreführung durch Bewerbung des Vertriebs von Waren als Hersteller

OLG Köln, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 6 U 72/17

DRsp Nr. 2018/14427

Irreführung durch Bewerbung des Vertriebs von Waren als "Hersteller"

1. Werbeaussagen, wonach es sich bei einem Anbieter von Whirlpools und Spas um den Hersteller handelt, sind irreführend, wenn diese nicht vom Anbieter selbst, sondern in seinem Auftrag im Ausland hergestellt werden. 2. Ein Unternehmen, das 2013 ins Handelsregister eingetragen worden ist, ist nicht langjährig erfahren.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 416/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Beide Parteien vertreiben bundesweit Whirlpools und Spas. Die Antragsgegnerin ist am 25.2.2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Gesellschaftsvertrag datiert auf den 6.12.2012.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass die Antragsgegnerin die von ihr angebotenen Whirlpools und Spas teilweise beim Hersteller einkaufe, teilweise aber auch - wie es in dieser Branche üblich sei - im Rahmen von Auftragsproduktionen im Ausland nach ihren Vorgaben fertigen lasse und mit ihrer Marke "P" versehe und dann vertreibe.