OLG Hamburg - Urteil vom 23.11.2017
3 U 28/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; HWG § 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 146/16

Irreführung durch Bewerbung von Eigenschaften eines Arzneimittels in einer an Fachärzte verteilten Handkarte

OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 28/17

DRsp Nr. 2018/6833

Irreführung durch Bewerbung von Eigenschaften eines Arzneimittels in einer an Fachärzte verteilten Handkarte

Die werbliche Verwendung von Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. zur Wirkweise eines Arzneimittels, die im Einklang mit der jeweils aktuellen Fachinformation stehen, ist grundsätzlich zulässig. Zieht der Fachverkehr aus der Zusammenschau von für sich genommen zutreffenden und im Einklang mit der Fachinformation stehenden werblichen Angaben den Schluss, dass das beworbene Mittel eine gegenüber einem Wettbewerbspräparat bessere Wirksamkeit aufweist, dann scheidet die Annahme einer durch die Werbung bewirkten Irreführung des Verkehrs aus, wenn bereits die Fachinformation des beworbenen Mittels einen solchen Schluss aus der Verkehrssicht nahelegt und sich nicht in der Werbung selbst weitere Angaben finden, die diesen Schluss zusätzlich befördern.

Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts ist jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat.