OLG Hamm - Urteil vom 10.09.2020
4 U 4/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 512
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 42/19

Irreführung über die betriebliche Herkunft einer WareMaßgeblicher Eindruck einer Werbung

OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 4/20

DRsp Nr. 2021/11425

Irreführung über die betriebliche Herkunft einer Ware Maßgeblicher Eindruck einer Werbung

Zum Vorliegen einer Irreführung über die betriebliche Herkunft in einem Angebot auf der Internetplattform "amazon". Zum Vorliegen einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers durch sogenannte "Infringement-Meldungen" an den "amazon"-Plattformbetreiber.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. November 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf dem Onlinemarktplatz "Amazon" Spielzeugwaren der Marke "A" anzubieten und diese sodann sowohl im Produkttitel als auch in der "von"-Zeile mit der eigenen Geschäftsbezeichnung und/oder einer eigenen Marke zu versehen, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt "B GmbH Mercedes-Benz AMG ### A Modell Auto",

wie im Anhang zu diesem Urteil und in der Anklage K 6 wiedergegeben,

b) 2. 3. 4.