Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. November 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
a)im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf dem Onlinemarktplatz "Amazon" Spielzeugwaren der Marke "A" anzubieten und diese sodann sowohl im Produkttitel als auch in der "von"-Zeile mit der eigenen Geschäftsbezeichnung und/oder einer eigenen Marke zu versehen, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt "B GmbH Mercedes-Benz
wie im Anhang zu diesem Urteil und in der Anklage K 6 wiedergegeben,
b) 2. 3. 4.
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