OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2009
6s E 1632/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 4; BauKaG NRW § 60 Abs. 1 S. 2; BauKaG NRW § 93; FuWO § 1 Abs. 1; FuWO § 3 Abs. 3; FuWO § 4; FuWO § 6; Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW i.d.F.v. 01.04.2005 § 1;
Fundstellen:
UPR 2010, 314

Jährliche Fortbildungspflicht eines freischaffenden Architekten mit Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer i.R.e. überwiegend berufsfremden Tätigkeit in dem betreffenden Jahr; Geringfügigkeit des Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht und den damit verfolgten Zielen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 6s E 1632/08.S

DRsp Nr. 2009/28754

Jährliche Fortbildungspflicht eines freischaffenden Architekten mit Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer i.R.e. überwiegend berufsfremden Tätigkeit in dem betreffenden Jahr; Geringfügigkeit des Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht und den damit verfolgten Zielen

Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar. Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 20. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.