OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2019
4 Kart 2/16 (OWi)
Normen:
GWB § 19; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1-2; AEUV Art. 101 Abs. 1;

Kartellordnungswidrigkeit des Versuchs verschiedener Brauereien, durch Preisabsprachen eine Preiserhöhung auf dem deutschen Markt durchzusetzen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 4 Kart 2/16 (OWi)

DRsp Nr. 2020/12181

Kartellordnungswidrigkeit des Versuchs verschiedener Brauereien, durch Preisabsprachen eine Preiserhöhung auf dem deutschen Markt durchzusetzen

1. Die Teilnahme an einem Informationsaustausch, der sich als Versuch der Einigung zwischen Wettbewerbern über eine koordinierte Bierpreiserhöhung darstellt, stellt eine Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der bis zum 21.12.2007 geltenden Fassung vom 15.07.2007 dar.2. Insoweit ist mit Ablauf von zehn Jahren gem. §§ 31 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 3, 33 Abs. 3 S. 2 OWiG i.V. mit § 81 Abs. 8 S. 2 GWB Verjährung eingetreten.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Verfahrenskosten zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen aufzuerlegen

Normenkette:

GWB § 19; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1-2; AEUV Art. 101 Abs. 1;

Gründe