OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2016
VI-U (Kart) 1/16
Normen:
SGB V § 73c Abs. 1; SGB V § 73c Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB V § 140a; GWB § 33 Abs. 1 S. 1; GWB § 33 Abs. 3 S. 1; GWB § 21 Abs. 1; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13/15

Kartellrechtswidrigkeit eines Selektivvertrages zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Leistungserbringer über die Erbringung von Zahnersatzleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 1/16

DRsp Nr. 2017/3219

Kartellrechtswidrigkeit eines Selektivvertrages zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Leistungserbringer über die Erbringung von Zahnersatzleistungen

Der Abschluss eines Selektivvertrages zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Leistungserbringer über die Erbringung von Zahnbehandlungs- und Zahnersatzleistungen verletzt keine kartellrechtliche Verbotsnorm.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 13/15) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 73c Abs. 1; SGB V § 73c Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB V § 140a; GWB § 33 Abs. 1 S. 1; GWB § 33 Abs. 3 S. 1; GWB § 21 Abs. 1; BGB § 328;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.