OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2019
U (Kart) 9/18
Normen:
GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 133/14

Kartellschadensersatz wegen eines SchienenvertriebskartellsKartellbetroffenheit eines MarktteilnehmersSchuldhafter KartellrechtsverstoßGeschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 9/18

DRsp Nr. 2019/16260

Kartellschadensersatz wegen eines Schienenvertriebskartells Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers Schuldhafter Kartellrechtsverstoß Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen

1. Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und potentiell Geschädigten liegt einerseits vor, wenn das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells unmittelbar angewandt haben. 2. Ein Marktteilnehmer ist aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.3. In beiden Fällen haften die Kartellbeteiligten einem auf Grund schuldhaften Kartellrechtsverstoßes geschädigten Marktteilnehmer auf Ersatz des Kartellschadens. 4. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

Tenor

I. II. III. IV. V.