OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2022
10 A 2374/21
Normen:
BauNVO (1990) § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3356/18

Kein Rechtsschutz eines Dritten gegen Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau eines Hospizes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 10 A 2374/21

DRsp Nr. 2023/105

Kein Rechtsschutz eines Dritten gegen Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau eines Hospizes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO (1990) § 15 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.