VGH Bayern - Urteil vom 09.03.2022
15 N 21.1756
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 690

Keine Antragsbefugnis aufgrund bloßer Befürchtung unkontrolliert abfließenden Niederschlagswassers; Einhaltung des Spritzabstands bei landwirtschaftlich genutzten Flächen; Abwägungserhebliche Belastungen im Normenkontrollverfahren

VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.1756

DRsp Nr. 2022/4702

Keine Antragsbefugnis aufgrund bloßer Befürchtung unkontrolliert abfließenden Niederschlagswassers; Einhaltung des Spritzabstands bei landwirtschaftlich genutzten Flächen; Abwägungserhebliche Belastungen im Normenkontrollverfahren

Für die Geltendmachung einer Vernässung von Grundstücken im Eigentum des Antragstellers bei Realisierung eines Bebauungsplans genügt die bloße Befürchtung unkontrolliert abfließenden Niederschlagswassers ohne Anhaltspunkte aus der Topographie und entgegen dem festgesetzten Entwässerungskonzept nicht zur Begründung der Antragsbefugnis.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "A****** V" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 21. Mai 2021.