BVerwG - Beschluss vom 15.10.2020
4 BN 8.20
Normen:
VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 77
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 17.2338

Keine verbindliche Aussage der im Bebauungsplanverfahren als Trägerin öffentlicher Belange beteiligten Höheren Landesplanungsbehörde zur Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung; Erfordernis einer eigenen Prüfung der Gemeinde hinsichtlich des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB; Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung; Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 8.20

DRsp Nr. 2020/16969

Keine verbindliche Aussage der im Bebauungsplanverfahren als Trägerin öffentlicher Belange beteiligten Höheren Landesplanungsbehörde zur Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung; Erfordernis einer eigenen Prüfung der Gemeinde hinsichtlich des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB; Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung; Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

1. Die Frage, ob ein Bebauungsplan dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt, ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung und von den Gerichten als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Normenkontrollverfahren in vollem Umfang und unabhängig von etwaigen behördlichen Stellungnahmen zu prüfen.2. Der Umstand, dass das Gericht an einer im Eilbeschluss geäußerten Rechtsauffassung in der Hauptsache nicht festgehalten hat, begründet keine Gehörsverletzung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 4;

Gründe