Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019 (I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 = WRP 2020, 459 - Culatello di Parma) nicht verletzt.
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