BGH - Beschluss vom 30.04.2020
I ZR 21/19
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 98/17
OLG Köln, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 61/18

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht hinsichtlich Schutzfähigkeit und Gebräuchlichkeit der Bezeichnung Culatello di Parma

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen I ZR 21/19

DRsp Nr. 2020/9466

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht hinsichtlich Schutzfähigkeit und Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Culatello di Parma"

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Gerichte sind in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 12. Dezember 2019 (I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 = WRP 2020, 459 - Culatello di Parma) nicht verletzt.