BGH - Beschluss vom 19.12.2019
I ZB 90/18
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 1063 Abs. 2 Alt. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 Sch 9/17

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen I ZB 90/18

DRsp Nr. 2020/2206

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots rechtlichen Gehörs

Von einer Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 wird auf Kosten der Schiedsbeklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 1063 Abs. 2 Alt. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Schiedsbeklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 (I ZB 90/18, WM 2019, 1973) nicht verletzt.