Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 22. Februar 2019 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 -
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