BGH - Beschluss vom 26.08.2020
VII ZR 2/18
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 489/97
OLG Braunschweig, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 97/00

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren i.R.e. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen VII ZR 2/18

DRsp Nr. 2020/13203

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 21. Juli 2020 ist unbegründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 57/19 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.