KG vom 03.07.1991
24 W 1704/91
Normen:
BGB §§ 894, 899 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)314c-d
EWiR § 3 VermG 4/91, 925
MDR 1991, 758
WM 1991, 1891
ZIP 1991, 1033

KG - 03.07.1991 (24 W 1704/91) - DRsp Nr. 1992/7217

KG, vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 24 W 1704/91

DRsp Nr. 1992/7217

c. Keine Eintragung eines Widerspruchs wegen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Eigentumsverhältnisse. d. Kein Grundbuchberichtigungsanspruch für den Fall, daß eine - dem Übergang eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks in Volkseigentum zugrundeliegende - Eigentumsübertragungsvollmacht erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist wegen »widerrechtlicher Drohung« angefochten wird.

Normenkette:

BGB §§ 894, 899 ;

Der Erblasser der Kl. war bis 1972 Inhaber der Ostberliner Firma G. Import-Export; nach der Verstaatlichung des Betriebes (nunmehr VEB A.) blieb er dort Geschäftsführer. 1981 kehrte er von einer Geschäftsreise unerlaubt nicht in die DDR zurück. Er und die Kl. waren jedoch weiterhin als Eigentümer des Berliner Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Vollmacht der Eigentümer vom 27. 4. 1982 übertrug eine Angestellte der VEB A., Frau L., am 1. 7. 1982 das Grundstück für die VEB in Volkseigentum. Die Eigentumsänderung wurde 1985 im Grundbuch eingetragen. Die Kl. hat die Vollmacht von 1982 im Mai 1990 angefochten und begehrt die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch.