BVerwG - Beschluss vom 13.10.2020
4 BN 11.20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 4/18

Klärungsbedürftigkeit der Auswirkungen des Bringverkehrs und Abholverkehrs pro Kind mit dem Pkw beim Betrieb einer Kindertagesstätte i.R.d. Abwägungsgebots

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 11.20

DRsp Nr. 2021/2084

Klärungsbedürftigkeit der Auswirkungen des Bringverkehrs und Abholverkehrs pro Kind mit dem Pkw beim Betrieb einer Kindertagesstätte i.R.d. Abwägungsgebots

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2019 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/27.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und -unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 270 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit der Grundsatzrüge dringt die Beschwerde nicht durch.