BVerwG - Beschluss vom 15.08.2019
4 B 31.19
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3284/17

Klärungsbedürftigkeit des Führens der Nutzung einer Stellplatzanlage stets zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft (hier: Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern)

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 4 B 31.19

DRsp Nr. 2019/14216

Klärungsbedürftigkeit des Führens der Nutzung einer Stellplatzanlage stets zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft (hier: Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

Die auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gemünzte Frage,