OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2020
1 LB 17/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214; BauGB § 215; BauGB § 30; BauNVO § 23; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 36/14

Klage auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides; Auswirkung der Festsetzung von Baugrenzen auf Grundstücke ohne eine solche Festsetzung; Folgen einer Teil-(Un-)Wirksamkeit eines Bebauungsplans

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 1 LB 17/17

DRsp Nr. 2020/14085

Klage auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides; Auswirkung der Festsetzung von Baugrenzen auf Grundstücke ohne eine solche Festsetzung; Folgen einer Teil-(Un-)Wirksamkeit eines Bebauungsplans

1. § 10 Abs. 3 BauGB sieht für die Inkraftsetzung von Bebauungsplänen eine Ersatzverkündung durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit dem Hinweis darauf, wo der Plan bei der Gemeinde zur Einsicht bereitgehalten wird und eingesehen werden kann, vor. Bundesrechtlich bedarf es insoweit nicht des Abdrucks des gesamten Plans in einem Verkündungsblatt oder der Bekanntmachung des gesamten Bebauungsplans, damit der Bebauungsplan Rechtswirkung erlangt. An die Stelle der sonst üblichen Verkündung einer Satzung in einem Verkündungsblatt tritt bei Bebauungsplänen die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan sowie das Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsichtnahme, auf das im Zuge der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hinzuweisen ist. 2. Sind in einem qualifizierten Bebauungsplan für einzelne Grundstücke keine Baugrenzen eingezeichnet, sind diese dann nicht bebaubar, wenn dieser Bebauungsplan für alle übrigen Grundstücke die überbaubare Fläche durch Baugrenzen festsetzt.

Tenor