VGH Bayern - Beschluss vom 20.08.2019
15 ZB 18.2106
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d);
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.1592

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe an einer bereits errichteten Maschinen- und Lagerhalle; Antrag auf Zulassung der Berufung; Privilegierung eines Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.2106

DRsp Nr. 2019/13575

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe an einer bereits errichteten Maschinen- und Lagerhalle; Antrag auf Zulassung der Berufung; Privilegierung eines Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Wirkt ein Gebäude schon nach seiner äußeren Gestalt und Ausstattung nicht wie ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude, sondern eher wie ein Wohnhaus, dient es nach objektiven Kriterien nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d);

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe an einer bereits errichteten Maschinen- und Lagerhalle auf dem in seinem Eigentum stehenden Baugrundstück (FlNr. ... der Gemarkung R***).