BGH - Urteil vom 27.09.2018
VII ZR 45/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. § 635; VOB/B 2000 § 13 Nr. 4 Abs. 1 Alt. 1; VOB/B 2000 § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 673/14
LG Koblenz, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 155/11

Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung von Straßenbauarbeiten; Inhaltskontrolle einer Klausel über VOB-Gewährleistung mit fünfjähriger Verjährungsfrist im Bauvertrag; Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für Mängel des Architektenwerks bei Vorliegen eines Altvertrages

BGH, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen VII ZR 45/17

DRsp Nr. 2019/17943

Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung von Straßenbauarbeiten; Inhaltskontrolle einer Klausel über VOB-Gewährleistung mit fünfjähriger Verjährungsfrist im Bauvertrag; Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für Mängel des Architektenwerks bei Vorliegen eines Altvertrages

1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (2000) und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Februar 1989, VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).2. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, BGHZ 218, 1).

Tenor