VGH Bayern - Beschluss vom 26.11.2019
14 CS 19.617
Normen:
BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 2 und S. 4; VwGO § 80a; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 S 19.310

Klage auf Verlängerung einer artenschutzrechtlichen Einzelfallausnahmegenehmigung zur Tötung von Kormoranen; Betrieb einer eine gewinnorientierten Teichwirtschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 14 CS 19.617

DRsp Nr. 2020/451

Klage auf Verlängerung einer artenschutzrechtlichen Einzelfallausnahmegenehmigung zur Tötung von Kormoranen; Betrieb einer eine gewinnorientierten Teichwirtschaft

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 2 und S. 4; VwGO § 80a; VwGO § 146;

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt mit seinem Bruder - dem Antragsteller des Verfahrens 14 CS 19.618 - nach eigenen Angaben eine gewinnorientierte Teichwirtschaft, die erhebliche Fischverluste durch Kormorane erleidet. Der Beigeladene ist der Jagdausübungsberechtigte in dem Gebiet der Teiche.