VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2019
8 ZB 17.2560
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BayStrWG Art. 10;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 16.5416

Klage auf Wiederherstellung eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegs; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 17.2560

DRsp Nr. 2020/396

Klage auf Wiederherstellung eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegs; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BayStrWG Art. 10;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung eines öffentlichen Feld- und Waldweges.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Wegegrundstück FlNr. ... der Gemarkung G... handelt es sich um eine Teilstrecke des B...-Wegs, der am 15. Mai 1963 ins Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Blatt Nr. ..., eingetragen wurde. Als Straßenbaulastträger sind dort die Eigentümer von Grundstücken bezeichnet, die über den Weg bewirtschaftet werden. Die verfahrensgegenständliche Teilstrecke des Weges verläuft über den Golfplatz G... Das klägerische Grundstück FlNr. ... berührt punktförmig den Weg mit der FlNr. ..., die weiteren Grundstücke der Klägerin (Anwesen "H...", landwirtschaftlich genutzte Flächen) befinden sich in der näheren Umgebung des Weges.