VGH Bayern - Urteil vom 01.03.2019
8 A 17.40007
Normen:
FStrG § 2 Abs. 4; BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG Art. 46 Nr. 1; BayVwVfG Art. 74;

Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung einer Bundesstraße; Abstufung einer Bundesstraße

VGH Bayern, Urteil vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 8 A 17.40007

DRsp Nr. 2019/6410

Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung einer Bundesstraße; Abstufung einer Bundesstraße

Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich nach deren Verkehrsbedeutung. Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die Prüfung der vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Es ist einerseits zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Andererseits ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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