VGH Bayern - Beschluss vom 07.06.2019
3 CE 19.916
Normen:
VwGO § 44a; VwGO § 123; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1; BayBG Art. 128 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 E 19.425

Klage eines Beamten gegen die Anordnung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes; Fehlende Angaben des Beamten zu seiner Erkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 3 CE 19.916

DRsp Nr. 2019/11062

Klage eines Beamten gegen die Anordnung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes; Fehlende Angaben des Beamten zu seiner Erkrankung

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfbar.2. Das Vorliegen einer langen Krankschreibung, hier knapp zweieinhalb Monate, begründet die Besorgnis, der betreffende Beamte sei nicht dienstfähig, und rechtfertigt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 44a; VwGO § 123; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1; BayBG Art. 128 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der im Jahr 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (BesGr. A 10) im Dienst des Antragsgegners und wendet sich gegen die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen.