OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2009
OVG 2 S 33.09
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34; BauGB § 212a; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BbgBO § 36; BbgBO § 43 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 687/08

Klage eines Grundstückseigentümers gegen Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser auf Nachbargrundstücken; Ausnahmefall einer nachbarschützenden Funktion von Erschließungsvorschriften

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen OVG 2 S 33.09

DRsp Nr. 2010/8657

Klage eines Grundstückseigentümers gegen Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser auf Nachbargrundstücken; Ausnahmefall einer nachbarschützenden Funktion von Erschließungsvorschriften

1. Erschließungsvorschriften dienen allein dem Allgemeininteresse und sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur, wenn die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieser Grundstückseigentümer führt.2. Ein gebietsübergeifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.3. Ob eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt, hängt von der konkreten Grundstückssituation ab.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; § ;